Aufstiegs-BAföG-Reform beschlossen: Höhere Förderung für Fortbildungen ab 2027

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Das Bundeskabinett hat eine Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) beschlossen. Wie die Bundesregierung mitteilt, steigt der maximale Förderbetrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von bisher 15.000 auf 18.000 Euro; der Darlehenserlass bei bestandener Fortbildungsprüfung wächst von 50 auf 60 Prozent. Das Gesetz soll nach Angaben der Bundesregierung am 1. August 2027 in Kraft treten.

Die Reform betrifft das seit 1996 bestehende Förderprogramm, das unter dem Namen Aufstiegs-BAföG – früher Meister-BAföG – die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung unterstützt. Die Förderung wird laut Bundesregierung teilweise als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen. Die Kosten des Programms tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder. Lehrgänge, Prüfungen, Materialien und der Lebensunterhalt können bei beruflichen Fort- und Weiterbildungen nach Angaben der Bundesregierung mit erheblichen Kosten verbunden sein; genau hier setzt die staatliche Unterstützung an.

Das ändert sich bei der Förderung

Nach den Angaben der Bundesregierung umfasst der Kabinettsbeschluss vier zentrale Erhöhungen. Erstens wird der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von 15.000 auf 18.000 Euro angehoben. Zweitens steigt der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des handwerklichen Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten von 2.000 auf 4.000 Euro. Drittens werden bei erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung künftig 60 Prozent statt bisher 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Viertens erhöht sich der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen von 150 auf 160 Euro pro Monat und Kind.

Darüber hinaus enthält die Reform nach Darstellung der Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen sowie die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmenbeitrag des Aufstiegs-BAföG. Ziel sei es, die höherqualifizierende Berufsbildung und damit die Fachkräftegewinnung zu stärken und den Vollzug in den Behörden spürbar zu entlasten, heißt es in der Mitteilung. Gerade die Anrechnungsregel galt in der Praxis als verwaltungsintensiv; ihr Wegfall soll demnach sowohl die Antragstellenden als auch die zuständigen Ämter entlasten.

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ändert sich durch den höheren Darlehenserlass zugleich die Kalkulation am Ende der Fortbildung: Wer die Prüfung besteht, muss von dem Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren künftig einen größeren Anteil nicht mehr zurückzahlen. In Kombination mit dem angehobenen Höchstbetrag erhöht sich so der Anteil der Fortbildungskosten, der faktisch als nicht rückzahlbarer Zuschuss finanziert werden kann.

Hintergrund: Fachkräftemangel und höhere Berufsbildung

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bezeichnet das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als die wichtigste Förderung für die Höhere Berufsbildung im Handwerk, die neben der Meisterprüfung auch weitere berufliche Fortbildungen nach der Handwerksordnung umfasst. Nach Angaben des Verbands fehlen dem Handwerk derzeit rund 250.000 Fachkräfte; in den kommenden fünf Jahren stehen demnach zudem etwa 125.000 Betriebsnachfolgen an. Angesichts der anstehenden Transformationsprozesse etwa beim Klimaschutz sowie bei der Energie- und Mobilitätswende sei die Fortführung und der Ausbau der Förderung von hoher Bedeutung, so der ZDH.

Der Verband weist zugleich auf eine Förderlücke hin: Nach seinen Angaben werden derzeit bis zu 75 Prozent der Kurs- und Prüfungsgebühren im Fortbildungsbereich gefördert, während 25 Prozent der Fortbildungskosten bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verbleiben. Eine gleichwertige Finanzierung von akademischer und beruflicher Bildung sei damit nicht gegeben, weil Studierende für die mit dem Meister gleichwertigen Hochschulabschlüsse keine Studiengebühren zahlten, argumentiert der ZDH. Der Verband fordert, die Gleichwertigkeit zu stärken und die Förderlücken im Aufstiegs-BAföG zeitnah zu schließen.

Förderfähig sind nach den Regeln des AFBG Maßnahmen, die auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung der höherqualifizierenden Berufsbildung oder eine vergleichbare Prüfung vorbereiten, eine gesetzlich geregelte Zahl an Unterrichtsstunden umfassen und in der Regel einen anerkannten Berufsabschluss voraussetzen. Zu den Abschlüssen, für die Leistungen beantragt werden können, zählen neben Meisterqualifikationen etwa Fortbildungen zur Geprüften Betriebswirtin oder zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung. Die Förderung richtet sich damit an Fachkräfte, die nach einer ersten Berufsausbildung den nächsten Schritt auf dem beruflichen Bildungsweg gehen wollen – einen Weg, der in Deutschland als Aufstiegsfortbildung bezeichnet wird und dem Gesetzgeber zufolge seit 1996 staatlich unterstützt wird.

Antragstellung und zeitlicher Rahmen

Für die Antragstellung verweist das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf den Antragsassistenten AFBG Digital. Der digitale Assistent sei inzwischen deutschlandweit verfügbar, teilt das Ministerium auf seinem Förderportal mit; Interessierte könnten ihre Förderung damit direkt online beantragen. Zusätzlich bietet das Ministerium Angaben zufolge persönliche Unterstützung vor Ort bei Beratung und Antragstellung sowie Informationsmaterialien wie Flyer und Plakate an.

Bis zum geplanten Inkrafttreten der Reform am 1. August 2027 gelten die bisherigen Fördersätze. Die beschlossenen Änderungen – darunter die angehobenen Höchstbeträge, die höhere Meisterstück-Förderung und der höhere Darlehenserlass – würden damit voraussichtlich erst unter der neuen Rechtslage greifen. Die endgültigen Details ergeben sich aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren, dem der Kabinettsbeschluss vorausgeht.

Für Beschäftigte, die eine berufliche Aufstiegsfortbildung planen, bleibt unabhängig vom Reformzeitpunkt ein frühzeitiger Blick auf die Förderbedingungen sinnvoll: Das Aufstiegs-BAföG deckt neben Lehrgangs- und Prüfungsgebühren unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zum Lebensunterhalt ab, und die Antragstellung ist nach den Hinweisen des Ministeriums rechtzeitig vor oder zu Beginn der Maßnahme vorzunehmen. Wer die Konditionen kennt, kann die Eigenanteile, Zuschuss- und Darlehensteile realistisch kalkulieren und die Entscheidung für eine Fortbildung auf eine belastbare finanzielle Grundlage stellen.

Quellen

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Sabine Hoffmann
Sabine Hoffmann

Coach für persönliche Entwicklung. Unterstützt Leser mit Artikeln zu Selbstvertrauen, Resilienz und Coaching-Methoden.